Muss am Cevi-Nachmittag eine volljährige Person anwesend sein? Cevi Schweiz hat keine allgemeine Empfehlung zu diesem Thema, auch wenn sie aus persönlicher Sicht richtig ist. Doch ist die Frage, des Alters nicht die einzig relevante. Cevi Schweiz stützt sich auf folgende Überlegungen und Unterlagen:
1. Allgemeines
Den Grundsatz, dass das Programm dem Alter und den Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen (Leitenden) angepasst sein muss, findet man in der Literatur. Leitende haben eine allgemeine Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden.
Bei einem Unfall / Haftungsfall wird es immer darauf ankommen, was für Aktivitäten geplant waren und wie die Gruppenzusammensetzung im konkreten Fall war. Man würde den konkreten Einzelfall beurteilen und verschiedene Faktoren in die Beurteilung reinfliessen lassen:
- Art der Aktivität
- Art des Unfalls
- Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Leitenden und dem Schaden / Unfall
- Ausbildung / Qualifikation der Leitenden
- Etc.
Der Umstand, dass nur minderjährige Leitende anwesend waren, könnte, je nach Aktivität, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen.
2. Rechtliche Verantwortung im Schadenfall
Bei Schadenfällen wird die rechtliche Verantwortung in zivil- und strafrechtliche Verantwortung unterteilt:
- Zivilrechtlich wird Personen ab 18 Jahre grundsätzlich die volle Handlungsfähigkeit zugesprochen. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren haben eine beschränkte Handlungsfähigkeit (kleiner Geschäfte etc. können sie selbständig tätigen).
- Im Schweizer Recht können auch Personen unter 18 Jahre schadenersatzpflichtig werden (OR 41ff). Dabei können die Leitenden persönlich für Schäden belangt werden, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursachen. Der Verein (die Organisation) kann Haftpflichtschäden für die Leitenden übernehmen (und diese mit einer entsprechenden Versicherungslösung decken).
- Strafrechtlich können Kinder und Jugendliche ab 10 Jahre belangt werden. Zwischen 10 und 18 Jahren gilt das Jugend allgemeinen Strafrechtsregelungen abweichen. Hat ein Fall strafrechtliche Konsequenzen, wird immer die natürliche(n) Person(en), welche die Straftat begangen hat, zur Rechenschaft gezogen. Handelt es sich um gravierende Schäden (Bsp. schwere Verletzungen, Todesfälle) werden die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen aktiv.
3. Anforderungen und Empfehlungen nach J+S
Wir stützen uns bei der weiteren Antwort auf die Anforderungen von J+S. Hier gibt es am meisten Material und auch wenn nicht jedes Cevi Programm unter J+S durchgeführt wird, ist dies aus unserer Sicht das Qualitätslabel, welchem wir als Bewegung entsprechen wollen und somit geeignet als eine Art Kompass zu dienen. Gleichzeitig würden diese Richtlinien im Falle eines schweren Unfalls auch von der Öffentlichkeit und von den Gerichten herbeigezogen, selbst wenn das Lager / die Aktivität nicht unter J+S angemeldet ist.
Die Anerkennung zum J+S Leiter*in kann man frühstens mit 17 erlangen (im Jahr des 17. Geburtstages). Einfachere Aktivitäten können Leitende bereits nach dieser Grundausbildung mit ihren Teilnehmenden durchführen. Somit ist es sicher vertretbar, wenn gewisse einfachere Programmteile von minderjährigen Leitenden alleine durchgeführt werden, ganze Nachmittage eher nicht. Für Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen braucht es Zusatzausbildungen (Sicherheitsmodule), welche erst nach erfolgter Grundausbildung und der Mitleitung in mind. einem Lager erworben werden können. Um ein Lager unter J+S anzumelden braucht es mindestens eine Person mit der Lagerleiterausbildung. Die Hauptverantwortung für alle Aktivitäten in J+S Lagern liegt gemäss J+S immer bei der Lagerleitung. Das Modul Lagerleitung kann erst im Kalenderjahr des 18. Geburtstages erworben werden.
Im Weitern verweist J+S zum Thema Verantwortlichkeit immer wieder darauf, dass die Leitungspersonen sich selbst fragen, ob sie die Fähigkeiten und Kompetenzen für das entsprechendes Angebot mitbringen. Leitende sollen ihre Leitungstätigkeit generell mit einfachen, sicheren Aktivitäten beginnen und erst mit zunehmender Erfahrung anspruchsvollere Aufgaben übernehmen.
In vielen Sportvereinen sind sogenannte 14-18 Coaches im Einsatz (Hilfsleitende zwischen 14 und 18 Jahren). Das Ziel dieser Programme ist, die Jugendlichen an die Leitungstätigkeit heranzuführen und ihnen Verantwortung zu übergeben. 1418 Coaches sind nie alleine in einem Training. Sie sind immer durch J+S Leiter*innen begleitet. In anderen Sportarten kann man erst mit 18 Jahren als J+S Leiter*in eingesetzt werden. Bei allen Cevi-Aktivitäten, welche unter dem Label J+S durchgeführt werden, müssen die Bestimmungen von J+S zwingend eingehalten werden. Hier eine kurze Zusammenfassung der Pflichten von J+S Leitenden (zu finden in der Grundlagenbroschüre von Lagersport / Trecking). Pflichten der J+S Leitenden:
- Das Beachten der Regeln und Weisungen von J+S
- Die Durchführung von Aktivitäten und Lagern gemäss den Anforderungen von J+S Lagersport/Trekking
- Die Wahrung der Sicherheit der Teilnehmenden, J+S Leitende müssen für den Schutz und die Sicherheit der Teilnehmenden sorgen. D.h. sie müssen alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Formulierung zeigt, dass es immer Interpretationsspielraum gibt, doch fällt das Sicherstellen der Anwesenheit einer volljährigen Person wahrscheinlich unter eine zumutbare Massnahme.
- Das Führen einer korrekten Lagerdokumentation (Lagerdossier, Teilnehmendenliste NDS)
- Sachgerechter Umgang mit dem J+S-Leihmaterial (inkl. Reinigung vor der Rückgabe).
- Dem J+S-Coach oder der zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz jederzeit Einblick in die Lagerunterlagen gewähren.
4. Zusammenfassung und Hinweise zur Literatur
Zusammenfassend kommen wir zum Schluss, dass die Empfehlung immer zumindest eine volljährige Person am Programm dabei zu haben, sinnvoll ist. Einzelne einfachere Aktivitäten können von Minderjährigen Leitungspersonen betreut werden, doch hat eine volljährige Person die Inhalte des Programms abgesegnet und ist nach Möglichkeit am Programm anwesend. Selbstverständlich ist das Alter der Leitenden alleine nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Aktivität als durchführbar, sicher oder unsicher eingestuft wird. Für Cevi-Gruppen, die die Anwesenheit einer volljährigen Person nicht gewährleisten können, empfehlen wir sich zu überlegen, wie sie möglichst nahe an diese Empfehlungen kommen könnten. Nicht abschliessende Beispiele:
- Das Programm wird in der Nähe einer anderen Gruppe, bei welcher eine volljährige Person anwesend ist, durchgeführt. Im Notfall könnte diese Person zumindest unterstützen.
- Es werden keine Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen durchgeführt.
- Etc.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir euch folgendes:
- Buch: Alles was Recht ist, Rechtshandbuch für Jugendarbeitende – im Seki ausleihbar
- J+S Merkblatt: Unfallprävention und Sicherheitsanforderungen in Lagersport /Trekking
- J+S Broschüre: Grundlagen Lagersport /Trekking (S. 11-18)